XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
- 1 Artikel 116
- 2 Artikel 117
- 3 Artikel 118
- 4 Artikel 118a
- 5 Artikel 119
- 6 Artikel 120
- 7 Artikel 120a
- 8 Artikel 121
- 9 Artikel 122
- 10 Artikel 123
- 11 Artikel 124
- 12 Artikel 125
- 13 Artikel 125a
- 14 Artikel 125b
- 15 Artikel 125c
- 16 Artikel 126
- 17 Artikel 127
- 18 Artikel 128
- 19 Artikel 129
- 20 Artikel 130
- 21 Artikel 131
- 22 Artikel 132
- 23 Artikel 133
- 24 Artikel 134
- 25 Artikel 135
- 26 Artikel 135a
- 27 Artikel 136
- 28 Artikel 137
- 29 Artikel 138
- 30 Artikel 139
- 31 Artikel 140
- 32 Artikel 141
- 33 Artikel 142
- 34 Artikel 142a
- 35 Artikel 143
- 36 Artikel 143a
- 37 Artikel 143b
- 38 Artikel 143c
- 39 Artikel 143d
- 40 Artikel 143e
- 41 Artikel 143f
- 42 Artikel 143g
- 43 Artikel 143h
- 44 Artikel 144
- 45 Artikel 145
- 46 Artikel 146
Artikel 116
- (1)
- Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
- (2)
- 1 Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. 2Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117
- (1)
- Das dem Artikel 3 Absatz 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
- (2)
- Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118
- 1 Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen.
- 2 Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Artikel 118a
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Artikel 119
- 1 In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.
- 2 Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen.
- 3 Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.